Selbständigenvorsorge Teil 9: Was ist aus steuerlicher Sicht zu beachten?

Pflichtbeiträge für die Selbständigenvorsorge sind als Betriebsausgabe voll absetzbar (§ 4 Abs 4 Z 1 lit c EStG). Interessanterweise führt der Gesetzestext auch an, dass als Voraussetzung für den Abzug als Betriebsausgabe, das Ausfüllen eines Kästchens in der Steuererklärung notwendig ist. Eine Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich.  

Wie bei der „Abfertigung Neu“ wird bei einer Einmalauszahlung der Selbständigenvorsorge der gesamte Auszahlungsbetrag mit 6% besteuert (§ 67 Abs 3 EStG). Bei einer laufenden Auszahlung, sog. Rentenoption in Form einer Übertragung des Kapitalbetrages an ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung, an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteil an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds oder an eine Pensionskasse übertragen, ist die Auszahlung steuerfrei.

Dies war der letzte Teil der Serie über die Selbständigenvorsorge!

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