Erstattung von nachgekauften Schul- und Studienzeiten

Der VwGH hat in einer Entscheidung vom 19.12.2007 (2006/08/0244) festgestellt, dass nachgekaufte Schul- und Studienzeiten bei nicht Leistungswirksamkeit für die Pension zu erstatten sind. Die dies gilt nicht nur für die Alters- und vorzeitige Alterspension sondern auch für die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit.

Zum Sachverhalt:
Einem Versicherten wurde eine Berufsunfähigkeitspension im Jahre 2004 zuerkannt. Im Jahre 1996 kaufte er seine Schulzeiten im Ausmaß von 24 Monate nach. Gemäß § 70b ASVG sind nachgekaufte Schul- und Studienzeiten dann dem Versicherten rückzuerstatten, wenn sich diese nicht auf den Anspruch oder auf die Leistung der Pension auswirken. Die PVA war jedoch der Meinung, dass dies nur für die Alters- und vorzeitige Alterspension nicht jedoch für die Berufsunfähigkeitspension anzuwenden ist. Der VwGH hat dies aber nicht bestätigt und entschieden, dass der § 70b ASVG auch für die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit bei Invalidität bzw. bei Berufsunfähigkeit anzuwenden ist.

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