Häusliche Betreuung und Dienstverhältnis

In der Rz 659a LStRl (1. Wartungserlass 2008) findet sich ein interessanter Passus zum Thema "Häusliche Betreuung". In diesem wird festgestellt, dass eine häusliche Betreuung nur dann vorliegt, wenn die Betreuung im Wohnungsverband des zu Betreuenden oder im Wohnungsverband des Betreuers erfolgt. Weiters wird erläutert, dass eine Betreuungstätigkeit im Familienverband durch nahe Angehörige als familienhaften Nahbeziehung und als "Liebhabereitätigkeit" angesehen wird. Im letzten Absatz wird auch darstellt, dass bei einer Betreuung im Privathaushalt durch dritte Personen grundsätzlich keine Bedenken bestehen, wenn von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen wird -ausgenommen es wird nachweislich ein Dienstvertrag abgeschlossen.

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