Bonusmeilen und Personalverrechnung

In die LStRl Rz 222d wurde nun eine Regelung über die private Nutzung von Flugmeilen eingebaut.

Grundsätzlich stehen die im Rahmen eines Kundenbindungsprogrammes, z.B. Miles&More, für Dienstreisen gutgeschriebenen Bonuswerte dem Arbeitgeber zu. Darf sie der Arbeitnehmer privat nutzen, liegt ein im Dienstverhältnis begründeter Vorteil des Arbeitnehmers vor, der als laufender Arbeitslohn zu erfassen ist. Ein Sachbezug liegt aber nicht vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, dass er an einem Kundenbindungsprogramm nicht teilnimmt oder wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit einräumt, die erworbenen Vorteile in Anspruch zunehmen.

Die Vorteile sind gemäß § 15 Abs 2 EStG grundsätzlich mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes zu legen! Es bestehen aber keine Bedenken, wenn der Sachbezug aufgrund von Erfahrungswerten mit 1,5% der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen - die Bonuswerte vermitteln (z.B. Flüge, Hotelunterkünfte) - geschätzt und der Vorteil für das gesamte Kalenderjahr spätestens im Dezember bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wird.

Diese Regelung gilt für die SV und auch für die Lohnnebenkosten.

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