Auftraggeberhaftung im Baubereich - Auftragnehmer ohne Dienstnehmer

Im Herbst 2009 soll ja die neue Aufraggeberhaftung im Baubereich in Kraft treten. In der Praxis könnte der Fall auftreten, dass ein Unternehmen beautragt wird, dass keine Mitarbeiter beschäftigt (one-man-show). Wie ist in diesem Fall für den Auftraggeber vorzugehen? Hat er auch in diesem Fall die 20% an die WGKK zu überweisen? Wird dieses Unternehmen überhaupt in die HFU-Liste aufgenommen?

Die WGKK hat in einer Anfrage des Fachsenats für Arbeits- und Sozialrecht wie folgt geantwortet:
Unternehmen, die keine Dienstnehmer beschäftigen, auf welche die österreichischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit anwendbar sind, können nicht in die HFU-Liste aufgenommen werden bzw. sind aus dieser zu streichen, da sie nicht die zwingenden Voraussetzungen des § 67b Abs. 1 ASVG erfüllen.
Zur Vorgehensweise: Für den Auftraggeber empfiehlt es sich, vor Überweisung des Werklohnes an den Auftragnehmer in die HFU-Liste Einsicht zu nehmen. Hat der Auftragnehmer eine Dienstgebernummer, scheint er jedoch nicht in der HFU-Liste auf, so kann dies unterschiedliche Gründe haben. Um eine Haftungsbefreiung zu erreichen, sollte der Auftraggeber daher 20% an das Dienstleistungszentrum überweisen.
Hat ein Auftragnehmer keine Dienstgebernummer, so bedeutet dies, dass er kein Beitragskonto (und zwar bei keiner Gebietskrankenkasse der Bundesländer) hat und damit auch keine Beitragsschulden, weshalb auch die Auftraggeberhaftung nicht zur Anwendung kommt. Ohne Angabe der Dienstgebernummer des Auftragnehmers kann eine Zahlung des Auftraggebers nicht vom Dienstleistungszentrum angenommen werden. So eine Zahlung wird dann an den Auftraggeber, den Einzahlenden, rücküberwiesen.

(Quelle: Dienstleitungszentrum-AGH)

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