Vorstände einer AG - es bleibt alles anders!

Mit 1. August 2009 kam es zu einer Änderung im § 4 Abs 1 Z 6 ASVG. Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken etc... sind nur mehr dann gemäß § 4 Abs 1 Z 6 ASVG versichert, wenn nicht auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Pflichtversicherungstatbestand des § 4 Abs 1 Z 1 ASVG vorliegt ("normaler" Dienstnehmer). Seit diesem Tag waren Personalverrechner verunsichert, wie nun Vorstände angemeldet werden sollen.

Die GKKs haben sich nun in der Dienstgeber Service Line Info Nr. 10/2009 dahingehend geäußert, dass Personen, die ausschließlich als Vorstandsmitglied tätig sind, weiterhin nach § 4 Abs 1 Z 6 ASVG versichert bleiben. Die Novelle bezieht sich daher grundsätzlich auf alle oben angeführten Vorstandsmitglieder - nicht hingegen auf Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, da diese lt. § 70 Aktiengesetz nicht Dienstnehmer sein dürfen. Sollte ein Vorstandsmitglied auch als Dienstnehmer (persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegen Entgelt) tätig sein, so ist dieser als D1 (ohne AKU) anzumelden.

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