AG-Vorstände - quo vadis?

In den letzten Wochen habe ich verstärkt Anfragen von Kunden und Kollegen bezüglich der derzeitigen Einstufung von AG-Vorständen bekommen. Leider ist die Sache aufgrund einer Änderung im Sommer 2009 mehr als unklar. Auch die Kassen geben teilweise unterschiedliche Infos. Fakt ist, dass eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 6 ASVG (Sondertatbestand für Vorstände einer AG) nur dann möglich ist, wenn sie auf "Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied nicht nach § 4 Abs 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 4 Abs 1 Z 2 pflichtversichert sind". Laut Ansicht der GKK´s kann aber ein Vorstand nicht weisungsgebunden (§ 70 AktG) sein und daher auch nur in den § 4 Abs 1 Z 6 ASVG fallen. Dies zur Theorie. Die Praxis sieht leider anders aus. Wenn man Anfragen an die GKK´s schickt, bekommt man teilweise widersprüchliche Aussagen.

Aus derzeitiger Sicht ist die Sache meines Erachtens jedoch relativ klar:
- Vorstände, die nicht weisungsgebunden (ohne "Anstellungsverhältnis") sind UND lohnsteuerpflichtig sind (bis zu einer Beteiligung von maximal 25% oder Fremd-Vorstände), sind meines Erachtens in die Beitragsgruppe D1p einzustufen. Die rechtliche Basis ergibt sich hier meines Erachtens aus § 4 Abs 1 Z 6 ASVG iVm § 4 Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs 2 letzter Satz ASVG.
- Vorstände, die nicht weisungsgebunden (ohne "Anstellungsverhältnis") sind UND nicht lohnsteuerpflichtig sind, fallen meines Erachtens in den § 4 Abs 1 Z 6 ASVG. Dies würde die Beitragsgruppe D2x oder D4xu bedeuten.
- Beiträge nach dem BV fallen jedoch an (Ausnahme "Altfälle" mit vertraglichem Anspruch auf Abfertigung).

 

 

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