Besteuerung von Steigerungsbeträgen in der Höherversicherung

Steigerungsbeträge, die aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung aus einer Mehrfachversicherung (dies war bis 2004 möglich, wenn beispielsweise zwei Dienstverhältnisse bestanden haben und die Beitragsgrundlagen in Summe die Höchstbeitragsgrundlage überschritten haben) entstanden sind, sind zur Gänze steuerlich zu erfasasen. Im Gegensatz dazu werden Steigerungsbeträge aus einer freiwilligen Höherversicherung (nicht aus einer Mehrfachversicherung) nur zu 25% steuerlich erfasst.

Siehe dazu UFS Wien RV/2472-W/09 vom 30.12.2009.

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