Abzugsfähigkeit von vorausgezahlten GSVG-Beiträgen

Der UFS Wien (GZ RV/3190-W/09 vom 29.6.2010) hat sich bezüglich des Zeitpunktes des Abflusses von Sozialversicherungsbeiträgen und der damit einhergehenden steuerlichen Absetzbarkeit auseinandergesetzt.

In der Praxis passiert es immer wieder, dass zu erwartende Nachzahlungen im Bereich des GSVG aufgrund einer höheren endgültigen Beitragsgrundlage noch im jeweiligen Veranlagungsjahr vorausgezahlt werden. Eine Dotierung seitens des Sv-pflichtigen ist aber bei der SVA nicht möglich. Somit erscheint diese Vorauszahlung als Guthaben auf dem Beitragskonto des Versicherten. Dadurch besteht die Möglichkeit diese Vorauszahlung jederzeit wieder rücküberweisen zu lassen. Die Rz 4623 des EStRl erlauben den steuerlichen Abzug im Zeitpunkt des Abflusses bei zu erwarteten Nachzahlungen (Die Vorauszahlung einer zu erwartenden Nachzahlung an GSVG-Pflichtbeiträgen ist unter der Voraussetzung im Abflusszeitpunkt als Betriebsausgabe absetzbar, dass sie sorgfältig geschätzt wird. Durch willkürliche Zahlungen, für die nach Grund und Höhe keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe vorliegen, kann die Höhe der Einkünfte nicht beeinflusst werden.). Eine Vorauszahlung für das Beitragsjahr 2009 wäre damit aber nicht gedeckt - wohl aber eine Vorauszahlung für die Nachbelastung aufgrund der "Nachbemessung"). 

Im vorliegenden Fall hat ein Arzt am 31.12.2008 € 5.000,-- für eine zu erwartende Nachzahlung für das Jahr 2008 (diese wird erst 2009 fällig) sowie € 12.000,-- für das Jahr 2009 geleistet (ebenfalls erst 2009 fällig). Die wirtschaftliche Verfügungsmacht bleibt aber bei der Vorauszahlung im Jahr 2008 beim Versicherten. 

Dazu führt der UFS folgendes aus:

"Bei der vom Bw. gewählten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 sind auch Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen, die im jeweiligen Kalenderjahr (hier: 2008) geleistet wurden, grundsätzlich als Betriebsausgaben absetzbar. Maßgeblich hierfür ist jedoch, dass der in Rede stehende Betrag bereits 2008 abgeflossen, also aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist, und er die wirtschaftliche Verfügungsmacht verloren hat. Hierbei ist nicht die Fälligkeit ausschlaggebend; Geld oder Geldwerte können sowohl vor als auch nach Fälligkeit einer zivilrechtlichen Verbindlichkeit abfließen. Entscheidend ist der tatsächliche Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (vgl. VwGH 19.5.1992, 92/14/0011).
Wie bereits im Sachverhaltsteil dargelegt wurde, ist nach der Einzahlung des Betrags von 17.000 € auf jedem Kontoauszug der Hinweis enthalten, dass das Guthaben über Antrag rückzahlbar ist. Hierauf weist auch das Finanzamt zutreffend hin. Auch der steuerliche Vertreter gesteht in der mündlichen Verhandlung zu, dass das Guthaben - etwa bei einem finanziellen Engpass - jederzeit rückzahlbar gewesen wäre. Ist dies aber der Fall, so folgt daraus, dass der Bw. zum Zeitpunkt der Überweisung die Verfügungsmacht über den in Rede stehenden Betrag eben noch nicht verloren hatte, sondern jederzeit die von ihm geleistete Summe rücküberweisen hätte lassen können. Somit liegen Betriebsausgaben erst in dem Zeitpunkt vor, in dem die Sozialversicherungsanstalt die Beiträge mit dem am Beitragskonto bestehenden Guthaben verrechnet hat."


 

Kommentare (0)