Progressionsvorbehalt bei neuer Montageregelung

Im BBG 2011 wurde in Reaktion auf die Entscheidung des VfGH die Steuerbefreiung für Einkünfte aus begünstigter Auslandstätigkeit mit Wirkung ab 1.1.2011 zur Gänze aufzuheben, für die Jahre 2011 und 2012 eine Übergangsregelung geschaffen, wonach im Kalenderjahr 2011 66 % der Einkünfte aus der begünstigten Tätigkeit und 2012 33 % der Einkünfte steuerfrei gestellt werden können. Im Abänderungsantrag des Budgetausschusses wurde die Neufassung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG insofern ergänzt, als gesetzlich vorgesehen werden soll, dass beim Steuerabzug vom Arbeitslohn der in § 3 Abs. 3 EStG vorgesehene Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist. Das heißt, dass die Steuer vom steuerpflichtigen Gesamtbezug zu ermitteln ist, wovon im Jahr 2011 dann 34 % abzuführen sind. Dieser Progressionsvorbehalt ist bereits im Zuge der monatlichen Lohnverrechnung zu berücksichtigen.
(Quelle: Newsletter 17.12.2010, ICON Wirtschaftstreuhand)

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