Rückwirkende Einbeziehung von neuen Selbständigen und Unfallversicherung

Aufgrund der Regelungen im § 10 Abs 2 ASVG wurden neue Selbständige, die nicht im Jahr der Erwerbstätigkeit das Überschreiten der Versicherungsgrenze bekanntgeben - sondern dies erst beispielsweise im Jahr danach machten - nicht rückwirkend in die Pflichtversicherung der Unfallversicherung nach dem ASVG einbezogen. Aufgrund einer Änderung des 2. SVÄG 2010 (BGBl I 102/2010) kam es hier mit 1. Jänner 2011 zu einer Änderung. Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginnt seit dieser Änderung mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung nach dem GSVG beginnt. Meldet sich daher ein neuer Selbständiger im Jahre 2012 für das Jahr 2011 an, so kommt es auch rückwirkend zu einer Pflichtversicherung in der Unfallversicherung für das Jahr 2011.

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