Neue VwGH-Entscheidung zu Vortragenden!

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Vortragende bei GPLAs zu echten Dienstnehmern umqualifiziert werden. Eine Entscheidung des VwGH vom 27.4.2011, 2009/08/0123, bringt hier Infos wie dies zu verhindern ist. Dieser Vortragende wurde als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG (freier Dienstnehmer) angesehen.
 
Der Vortragende war als Referent im Rahmen der Ausbildung zu Flughafensicherheitskontrollorganen tätig. Der Vortragende hat Vorträge in der Dauer von insgesamt 16 Stunden (pro Lehrgang) übernommen und dabei an zwei Tagen jeweils 8 Stunden unterrichtet. Die Termine wurde immer in Absprache mit dem Auftraggeber fixiert. Wenn der Vortragende keine Zeit hatte, wurde ein neuer Termin vereinbart. Eine Vertretung hat es nicht gegeben. Die Betriebsmittel (Beamer und Laptop) wurden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Es wurde ein Stundenhonorar von € 75,-- vereinbart. Inhaltliche Weisungen an den Vortragenden gab es keine.
 
Für den VwGH war es wesentlich, ob die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist. Der Vortragende war in die Betriebsorganisation des Auftraggebers nicht eingebunden. Der Vortragende konnte seinen Vortragsablauf selber regeln und auch ändern. Er unterlag auch keinem Kontrollsystem, wie etwa die Beurteilung der Vortragstätigkeit durch die Kursteilnehmer und in weiterer Folge durch den Auftraggeber. Für den VwGH ist die Festsetzung von Zeit und Ort der Tätigkeit des Vortragenden zwar Ausdruck der organisatorischen Notwendigkeit, die Termine zwischen dem Auftraggeber, dem Vortragenden und den Kursteilnehmern zu koordinieren, nicht aber eine Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des Versicherten im Hinblick auf sein arbeitsbezogenes Verhalten. 

Kommentare (0)