Klarstellung zur tageweisen Beschäftigung bis zum Folgetag

Dauert eine tageweise (fallweise) Beschäftigung von einem Tag bis zum darauf folgenden Tag, handelt es sich um zwei sozialversicherungspflichtige Tage. Fälschlicherweise wird dies sozialversicherungsrechtlich oft als nur ein Tag gewertet und auch so abgerechnet.

Beispiel:
Die Beschäftigung beginnt am 29.9. um 22.00 Uhr abends und endet am 30.9. um 4.00 Uhr früh. Ein Gesamtentgelt von 200,00 Euro wurde vereinbart. Mit der Mindestangabenanmeldung ist der 29.9. vor Arbeitsantritt zu avisieren. Die Vollmeldung (An- und Abmeldung für eine fallweise beschäftigte Person) ist spätestens bis zum 7. des Folgemonats zu erstatten.
Es handelt sich um zwei Arbeitstage und somit auch um zwei sozialversicherungspflichtige Tage. Das monatliche Gesamtentgelt von 200,00 Euro (= durchschnittlich 100,00 Euro pro Tag) ist zur Gänze der Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen. Die Betrachtungsweise von nur einem sozialversicherungspflichtigen Tag hätte zur Folge, dass nur bis zur täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2011 tgl. 140,00 Euro) abgerechnet werden würde.

Als Alternative können Sie auch vorab eine Anmeldung (Vollmeldung) mit Beschäftigungsbeginn 29.9. übermitteln. Die Abmeldung per 30.9. ist innerhalb von 7 Tagen nach Ende der Beschäftigung zu erstatten.

(Quelle: dg-service line Newsletter September 2011)

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