Ruhen des Kinderbetreuungsgeld und Wochengeld aus Gruppen-KV

Das KBGG sieht ein Ruhen des Kinderbetreuungsgeld während des Bezuges von Wochengeld vor. Diese Bestimmung zählt die §§ 162 ASVG, 102a GSVG oder 98 BSVG oder gleichartige Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften auf. Nicht als Ruhensgrund ist der Bezug von Betriebshilfe gemäß § 102a GSVG bzw. § 98 BSVG (hier soll ja eine Weiterführung des Betriebes möglich sein) anzusehen. Der § 6 Abs 1 KBGG soll eine Mehrfachversorgung aus den Maßnahmen der sozialen Sicherheit vermeiden. Dies gilt auch für eine Wochengeldzahlung als Folge einer Gruppenkrankenversicherung, zu welcher die Satzung der Rechtsanwaltskammer den rechtlichen Rahmen bildetet. Siehe dazu ausführlich OGH 10 ObS 72/11b, 21.07.2011.

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