Diensthund in Pension - Kosten abzugsfähig?

Als bekennender Hundefreund habe ich eine Entscheidung des UFS (UFS Wien RV/3401-W/09 vom 21. Juli 2011) zum Thema "Diensthund" als sehr interessant gefunden. Ein Diensthundeführer hat für seinen Hund (Polizeihund), nachdem der "ausgemustert" wurde, Werbungskosten für die Hundehaltung angesetzt. Das Finanzamt hat diese Kosten als nicht abzugfähig angesehen, da der Hund nicht mehr einsatzfähig ist. Der UFS hat dies aber anders gesehen.
Die Ausgaben für die Fortsetzung der häuslichen Betreuung und Pflege des vom Arbeitgeber ausgemusterten Altdiensthundes haben die Ursache und Wurzel in der früheren berufsspezifischen Verwendung des Tieres und der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Es handelt sich somit um unvermeidbare nachträgliche Ausgaben, die in engem unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen. Ausgaben einer beruflichen Hundehaltung sind auch dann noch Werbungskosten, wenn der Hund altersbedingt seine Einsatzfähigkeit verliert. Die Finanzierung des "Altenbrotes" oder der Hundepension ist ein Kostenbestandteil des beruflichen Einsatzes des Arbeitstieres. Es darf allerdings keine private Verwendung hinzutreten.  
Allerdings wurde hier von der (sichtlich nicht hundefreundlichen) Finanzverwaltung eine VwGH-Beschwerde eingebracht!

Kommentare (0)