Änderungen SVÄG 2013 - 2. Teil

Im Bereich der Kontoerstgutschrift wird es u.A. folgende Änderungen geben:

  • Es wird eine eigene Bestimmung bezüglich Widerspruch gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift (Pensionskonto) geben. Dieser Widerspruch hat innerhalb von drei Monaten nach Bescheid-Zustellung zu erfolgen. Das Widerspruchsverfahren darf nicht länger als ein Jahr dauern und endet jedenfalls mit einem schriftlichen Widerspruchsbescheid gegen den Klage bei Gericht erhoben werden kann. (§ 367a ASVG)
  • Für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift sind noch nicht nachbemessene vorläufige Beitragsgrundlage für Gewerbetreibende in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Damit soll vermieden werden, dass die Kontoerstgutschrift infolge der Beitragsnachbemessung herabgesetzt werden muss, wenn die endgültigen Beiträge niedriger sein sollten. (§ 15 APG)
  • Weiters wird die Frist für Erstellung der Kontoerstgutschrift von längstens 30. Juni 2014 auf 31. Dezember 2014 verlängert. (§ 15 Abs 8 APG)
  • Im APG ist vorgesehen, dass ab 2017 nur mehr Ergänzungsgutschriften und keine Abzüge möglich sind. Mit der Änderung des § 15 Abs 10 APG sind nun auch „Nachtragsabzüge“ möglich. (§ 15 Abs 10 APG)

Weiters kommt es zu einer Änderung bei der Langzeitversichertenregelung I bei Frauen, die nach dem 31.12.1954 aber vor dem 1.1.1959 geboren sind und die Voraussetzung für diese Pensionsart spätestens am 31.12.2013 erfüllen und diese aber erst ab dem Jahre 2014 in Anspruch nehmen. In solchen Fällen wird ein Korridorabschlag in Abhängigkeit des Geburtsjahrganges festgelegt. Dieser liegt zwischen 0,1% und 0,2% pro Monat. (§ 25 Abs 3 APG)

 

Das SVÄG 2013 wurde noch nicht im BGBl. veröffentlicht. 

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