Klarstellung zur Höhe der Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung

Nach unfall- und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erhalten Dienstgeber, die weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung (EFZ) für ihre Dienstnehmer. 
 
Eine Adaptierung der dahingehenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) erforderte eine Änderung der in diesem Zusammenhang ergangenen "Zuschussverordnung". Diese führte aber in der Folge zu Unklarheiten. Es stellte sich nämlich die Frage, ob bei der eingeführten Deckelung des Zuschusses zur Entgeltfortzahlung "unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage", das Entgelt für die Berechnung des Zuschusses gemeint war oder der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung selbst.
 
Nun erfolgte mittels Verordnung des Bundesministers für Gesundheit (BGBI. II Nr. 109 vom 25.4.2013) eine entsprechende Klarstellung. Rückwirkend mit 1.1.2013 wurde konkretisiert, dass als Basis für die Ermittlung des gebührenden Zuschusses das jeweils tatsächlich fortgezahlte Entgelt bis höchstens zum Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG heranzuziehen ist.
 
(Quelle: NÖDIS, Juni 2013)

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