Meldungserstattung und Beitragsabrechnung von Lehrlingen

In der Praxis zeigt sich, dass bei Lehrlingen die gemeldeten Beitragsgruppen nicht immer mit den in der Beitragsnachweisung abgerechneten Beitragsgruppen übereinstimmen. Die Folge sind Abrechnungsdifferenzen, die zu nachgelagerten Korrekturen und zeitaufwändigen Aufrollungen in der Lohnverrechnung führen können.

Überblick
Lehrlinge unterliegen der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitslosenversicherung. Um die Beschäftigung von Lehrlingen zu fördern, entfallen für gewisse Zeitstrecken bestimmte Sozialversicherungsbeiträge. Um diese Begünstigungen in der Beitragsabrechnung berücksichtigen zu können, sind unterschiedliche Beitragsgruppen erforderlich. Darüber hinaus verkürzen bestimmte Ausbildungszeiten (wie z. B. eine Vorlehre oder Schulzeiten) das Lehrverhältnis. Auch dies wirkt sich auf die Beitragsabrechnung aus.

Checkliste zur Meldungserstattung und Beitragsabrechnung für Lehrlinge

  • Lehrlinge sind vor Arbeitsantritt anzumelden. Dies gilt natürlich auch dann, wenn vorab noch nicht feststeht, ob bzw. in welchem Ausmaß dem Lehrling Zeiten angerechnet werden.
  • Für die Meldung der Beitragsgruppe und die Abrechnung der Beiträge ist die beim aktuellen Dienstgeber tatsächlich zu absolvierende (Rest-)Lehrzeit maßgeblich.
  • Werden Zeiten angerechnet und die Anmeldung ist bereits erfolgt, sind die Angaben zum Lehrverhältnis mittels Änderungsmeldung zu berichtigen (Beitragsgruppe, Ende der Lehrzeit etc.).
  • Jeder Wechsel der Beitragsgruppe ist mittels Änderungsmeldung bekannt zu geben.
  • Ändert sich untermonatig die Beitragsgruppe (durch den Beginn eines neuen Lehrjahres etc.), ist die Lehrlingsentschädigung beitragsrechtlich zu teilen.
  • Legt der Lehrling seine Lehrabschlussprüfung vor dem Ende der Lehrzeit erfolgreich ab, endet das Lehrverhältnis mit Ablauf der Kalenderwoche (Sonntag). Ab folgendem Montag hat die Abrechnung als Arbeiter bzw. Angestellter zu erfolgen. Vergessen Sie in diesem Fall nicht (wie beim "regulären" Ende der Lehrzeit), eine Änderungsmeldung zu übermitteln.
  • Die Bestimmungen zum einkommensabhängigen Entfall bzw. zur Verminderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (AV-Beitrages) gelten auch für Lehrlinge.
  • Nutzen Sie unsere Service-Angebote. Das Tool "Beitragsgruppe ermitteln" und das Dokument "Lehrlinge - Beitragsgruppenberechnung" helfen Ihnen bei der Bestimmung der korrekten Beitragsgruppe. Die Links zu den Services finden Sie in der rechten Navigationsleiste.
  • Antworten auf häufig gestellte Fragen können Sie in unserem Themenschwerpunkt "Lehrlinge" nachlesen, den Sie in der rechten Navigationsleiste abrufen können.

(Quelle: NÖDIS Mai 2014)

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