Geplante Änderungen zum Lohndumping

Vor einigen Tagen ist der Begutachtungsentwurf zum AVRAG, ASchG und AÜG veröffentlicht worden. Dies sieht u.A. eine Verschärfung des Lohn- und Sozialdumpings vor. Folgende wesentliche Änderungen sind dabei geplant.

Verwaltungsstrafverfahren nach § 7b Abs. 5 und 8 AVRAG:
Derzeit ist die Nichtmeldung einer Entsendung sowie das Nichtbereithalten der Entsendemeldung in Abschrift sowie der Unterlagen über die Anmeldung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung am Arbeitsort sanktioniert. Der Straftatbestand des § 7b Abs. 8 AVRAG wird dahingehend erweitert, dass künftig auch die Nichtübermittlung dieser Unterlagen an die Abgabebehörde verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert wird. Weiters wird klargestellt, dass bei Verwaltungsübertretungen nach § 7b Abs. 5 i.V.m. § 7b Abs. 8 AVRAG die Strafe nicht pauschal je Arbeitgeber/in, sondern für jeden/jede betroffene/n Arbeitnehmer/in zu verhängen ist. Zusätzlich erfolgt die Klarstellung, dass die Abgabenbehörde in Verwaltungsstrafverfahren nach § 7b Abs. 5 i.V.m. § 7b Abs. 8 AVRAG Parteistellung hat.

Ausweitung der Lohnkontrolle:
Vorgesehen ist eine Ausweitung der behördlichen Lohnkontrolle auf sämtliche Entgeltbestandteile im Baubereich; in allen übrigen Bereichen erfolgt eine Kontrolle des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrages zustehenden Grundlohns samt Sonderzahlungen, wobei, soweit es AÜG-Arbeitsverhältnisse betrifft, auch der Überlassungslohn (samt Referenzzuschlag) in die Lohnkontrolle einbezogen wird.

Kompetenzzentrum LSDB:
Der Aufgabenbereich des Kompetenzzentrums LSDB wird dahingehend erweitert, dass der/die Arbeitnehmer/in über einen sein/ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Strafbescheid betreffend Lohndumping zu informieren ist.

Nichtbereithalten der Lohnunterlagen:
Die Verwaltungsstrafen bei Nichtbereithalten der Lohnunterlagen werden in zweifacher Weise angehoben. Zum einen soll der Strafrahmen auf das Niveau des Strafrahmens für Lohndumping angehoben werden, zum anderen soll klargestellt werden, dass die Strafe wegen Nichtbereithalten der Lohnunterlagen nicht pauschal je Arbeitgeber/in, sondern für jeden/jede Arbeitnehmer/in zu verhängen ist, für den/die die Lohnunterlagen nicht bereitgehalten werden. Weiters wird klargestellt, dass auch die Nichtübermittlung der Lohnunterlagen (sofern dies von der Abgabenbehörde verlangt wird) verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert ist.

Neuregelung der Verjährung im Fall des Lohndumpings:
Rechtlich ist das Lohndumping weiterhin als Dauerdelikt zu qualifizieren. Derzeit ist die Strafverfolgung möglich, solange der/die Arbeitgeber/in nicht den vorenthaltenen Grundlohn nachzahlt, auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkt keinen Eintritt der Verfolgungsverjährung. Davon abweichend ist künftig vorgesehen, dass der Beginn der Verjährung (Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung) mit der Umstellung auf die korrekte Entlohnung oder mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnt.

Sicherheitsleistung:
Der Entwurf sieht in mehrfacher Weise eine „Nachschärfung“ bei der Sicherheitsleistung vor. Nach geltender Rechtslage kann die Erlegung einer Sicherheit durch die Bezirksverwaltungsbehörden – bei begründetem Verdacht – ausschließlich im Fall des Lohndumpings mittels Bescheid angeordnet werden. Künftig soll die Erlegung einer Sicherheit in allen Fällen des begründeten Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach § 7i AVRAG (d.h. auch im Fall des Nichtbereithaltens/Nichtübermittlung der Lohnunterlagen, aber auch im Fall der Vereitelung der Lohnkontrolle) oder § 7b Abs. 8 AVRAG zulässig sein. Vorgesehen ist zudem, dass die kontrollierenden Stellen bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes einer Verwaltungsübertretung schon unmittelbar nach der Kontrolle bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit beantragen können; die Bezirksverwaltungsbehörde hat über diesen Antrag binnen drei Arbeitstagen nach Einlangen zu entscheiden. Letztlich ist der Entfall der bestehenden Regelung, die die Sicherheitsleistung auf einen Teil des noch ausstehenden Werklohns beschränkt, vorgesehen. Auch die Thematik der Verhängung einer Sicherheit für den Fall, dass der noch ausstehende Werklohn unter € 5.000 liegt, wurde einer Lösung zugeführt.

Die neuen Regelungen sollen mit 01.01.2015 in Kraft treten!

Hier geht es zum Entwurf:

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