Die wichtigsten Fragen zum ecard-Serviceentgelt

Für alle Personen, die zum Stichtag 15.11. in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, ist vom Dienstgeber das Service-Entgelt für die e-card einzuheben. Für 2015 ist somit am 15.11.2014 ein Service-Entgelt in Höhe von € 10,55 fällig. 

Das Service-Entgelt ist für folgende Personen vom Dienstgeber einzuheben: 

  • Dienstnehmer, freie Dienstnehmer, Lehrlinge, Personen in einem Ausbildungsverhältnis, 
  • Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen, 
  • Bezieher einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder Kündigungsentschädigung. 

Kein Service-Entgelt ist einzuheben für: 

  • geringfügig Beschäftigte, Dienstnehmer, die am 15.11. keine Bezüge erhalten (z. B. bei Wochenhilfe, Karenz nach dem Mutterschutzgesetz/Väter-Karenzgesetz, Präsenzdienst bzw. Zivildienst), 
  • Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen, 
  • Personen, von denen bekannt ist, dass sie bereits im ersten Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres wegen Pensionsantritt von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung abgemeldet werden. 

Weiters ist für anspruchsberechtigte Angehörige seit 2013 kein Service-Entgelt mehr einzuheben! Selbstabrechner haben das Service-Entgelt in der Verrechnungsgruppe N89 mit der Beitragsnachweisung für November zu melden und mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen für November bis spätestens 15.12.2014 abzuführen. Vorschreibebetriebe melden dem zuständigen Krankenversicherungsträger die Summe der einzuhebenden Service-Entgelte mit dem Formular "Meldung zum Service-Entgelt". Die Meldung ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des Beitragszeitraumes November zu erstatten. Da der 7.12.2014 auf einen Sonntag fällt und der 8.12.2014 ein Feiertag ist, verlängert sich die Meldefrist bis zum 9.12.2014.

(Quelle: NÖDIS September 2013 - ...

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