Entwurf Strafrechtsänderungsgesetz 2015 im Bereich Sozialbetrug

Mi dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 soll auch der "Sozialbetrug" strafrechtlich sanktioniert werden. Der § 153d StGB soll wie folgt geändert werden:

„§ 153d. (1) Wer die Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die laut Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die laut Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer die Meldung einer Person zur Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse in dem Wissen, dass die laut Meldung auflaufenden Zuschläge nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, wenn die laut Meldung auflaufenden Zuschläge nicht vollständig geleistet werden.
(3) Wer bewirkt, dass durch die Tat Beiträge oder Zuschläge in einem 50 000 Euro übersteigenden Ausmaß vorenthalten werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

Aus den EB ist folgendes dazu zu entnehmen:

Die vorgeschlagene Neufassung gründet sich auf den in Anhang 2 des Berichtes der Arbeitsgruppe „StGB 2015“ enthaltenen Vorschlag des Forschungszentrums für Polizei- und Justizwissenschaften (ALES). In den Anmerkungen zu diesem Vorschlag wird Folgendes ausgeführt: „Durch die vorgeschlagene Textierung wird klargestellt, dass die „betrügerische“ Anmeldung jedenfalls strafbar ist, selbst wenn die gemeldete Person keinen Pflichtversicherungstatbestand erfüllt. Angesichts der in der Praxis bestehenden Schwierigkeit der Feststellung, wer die Anmeldung konkret vorgenommen hat (iS der Eingabe der Daten über ELDA oder Ausfüllen einer Papieranmeldung), sollen neben der eigentlichen Anmeldung auch das Vermitteln bzw. das In-Auftrag- Geben einer Anmeldung als Tathandlungen verankert werden. Alle Tathandlungen stellen gleichwertige Begehungsweisen des Sozialbetrugs dar; durch die an § 91 StGB angelehnte Formulierung ist klargestellt, dass die Nichtzahlung der Beiträge bloß eine objektive Bedingung der Strafbarkeit ist. Die Verankerung einer objektiven Bedingung der Nichtzahlung der Beiträge oder Zuschläge soll einen objektiv feststellbaren verpönten Taterfolg darstellen, der sich in der Außenwelt manifestieren muss und somit strafbarkeitseinschränkend wirkt. Die Regelung des Abs. 2 sieht eine ident ausgestaltete Strafnorm für sozialbetrügerische Meldungen bei der BUAK vor. Im Gegensatz zur bestehenden Fassung des § 153d StGB erscheint es aufgrund der unterschiedlichen Melde- und Zahlungsmodalitäten bei BUAK und SV sachgerecht, die Taten in getrennten Absätzen zu regeln.“
Abweichend von diesem Vorschlag ist die Festsetzung der Strafdrohung wie bisher mit bis zu 3 Jahren. Eine Erhöhung der Strafdrohung auf 6 Monate bis 5 Jahre erscheint nicht erforderlich und sollte auch im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis der Strafdrohungen für Delikte gegen Leib und Leben einerseits und Vermögensdelikte andererseits, nicht erfolgen.

Hier geht es zu den Erläuterungen etc.

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