Anspruchszinsen GKK

Der VwGH hat sich in der Entscheidung (2016/08/0017, 6. Juli 2016) mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei einer veranlassten Beitragszahlung durch die Behörde, beispielsweise durch einen Bescheid, Zinsen für den Dienstgeber zustehen, wenn sich die Beitragszahlung als ungebührlich herausstellt. Der VwGH verweist hier auf den § 1000 ABGB und sieht einen Zinssatz von 4% vor.

Keine "Anspruchszinen" sieht der VwGH dann vor, wenn der Dienstgeber beispielsweise selber eine falsche Beitragsgruppe auswählt und zuviel an Beiträgen entrichtet!

Kommentare (0)