Dienstleistungsscheck und "Familienverband"

In meinen Seminaren bekomme ich immer wieder die Frage, inwieweit man den DLS im "Familienverband" einsetzen kann. Die Broschüre zum DLS legt dies ziemlich klar fest:

Ein Arbeitsverhältnis liegt nicht vor, wenn die Tätigkeiten aufgrund einer familiären Beistandspflicht ausgeübt werden. Normiert werden solche familiäre Beistandspflichten in den §§ 90ff. ABGB für Ehepartner/ bzw. eingetragene Partner/innen und für Lebensgefährten sowie im § 137 ABGB für das Verhältnis Eltern-Kinder sowie für das Verhältnis Großeltern/Enkel. Daher wird in solchen Fällen (unabhängig vom Wohnsitz) im Zweifel davon ausgegangen, dass keine Arbeitsverhältnisse vorliegen. Haushaltstätigkeiten fallen in jedem Fall unter die familiäre Beistandspflicht. Bei allen anderen familiären Konstellationen/bei allen anderen Familienangehörigen ist grundsätzlich die Beschäftigung mittels DLS möglich. Bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes ist jedoch eine Entlohnung mit Dienstleistungsscheck jedenfalls unzulässig.

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