Änderung VereinsRL betreffend Kostenersätze begünstigte Sportvereine

Mit dem Wartungserlass der Vereinsrichtlinien kam es auch zu einer Änderung betreffend der Kostenersätze begünstigter Sportvereine (für die Personalverrechnung wichtig). Dabei traten folgende Änderungen in Kraft:

Rz 774b (neu)
Maßgebliche Voraussetzung für die Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 die Gewährung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen durch nach den §§ 34 ff BAO begünstigte Rechtsträger, deren Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersports darstellt. Daher kann diese Begünstigung im Zusammenhang mit nicht begünstigten Zwecken des Vereins nicht zur Anwendung kommen. Folglich kann § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 für ausgegliederte Profimannschaften nicht zur Anwendung kommen. Unbeachtlich ist dabei die Art der Ausgliederung (Ausgliederung in einen Zweigverein, der einen eigenen – nicht nach §§ 34 ff BAO als gemeinnützig anzusehenden – Rechtsträger darstellt, oder Ausgliederung in einen Rechnungskreis; siehe dazu Rz 884).

Jedoch steht die steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 weiterhin für die im Amateur- und Nachwuchsbetrieb des gemeinnützigen Vereins eingesetzten Spieler zu. Sofern Vereinsspieler (zB U18 oder U20), die typischerweise lediglich für den Einsatz im Amateur- und Nachwuchsbetrieb vorgesehen sind und daher nicht bei der ausgegliederten Profimannschaft angestellt sind, fallweise in der Profimannschaft zum Einsatz kommen, ist auf die Vergütungen für diese Einsätze § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 nicht anwendbar.

In Rz 879 erfolgt eine Klarstellung.
Als Profisportler ist gemäß dieser Richtlinien jeder Sportausübende in Mannschaftsspielsportarten anzusehen, der für seine sportliche Tätigkeit für den Sportverein vom Sportverein oder einem Dritten Vergütungen oder andere Vorteile von mehr als 21.000 Euro (brutto) pro Spielsaison erhält. Wenn die Vergütungen nicht brutto vereinbart wurden, ist vom vereinbarten Nettobetrag auf den Bruttobetrag hochzurechnen.

Für Zwecke dieser Berechnung endet eine Spielsaison mit dem Beginn der darauffolgenden Spielsaison. Wird ein Sportausübender nicht die ganze Saison bei einem Verein beschäftigt (zB Vereinswechsel), ist für die Beurteilung als Profisportler eine aliquote Abgrenzung vorzunehmen, wobei nur die Beschäftigung für den jeweiligen Verein maßgeblich ist.

Für die Ermittlung dieser Betragsgrenze sind neben den Monatsbezügen in der Spielsaison (Fixum) auch die variablen Entgeltsbestandteile (Leistungsprämien) und alle Sachbezüge im Sinne des § 15 EStG 1988 sowie Vergütungen aufgrund der Rechteeinräumung für Werbe und ähnliche Zwecke zu berücksichtigen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner sportlichen Tätigkeit für den Sportverein stehen. Die Übernahme der notwendigen Kosten von Trainingslagern und Wettkämpfen, insbesondere die Reise-, Aufenthalts-, und Verpflegungskosten der Athleten stellt keinen Sachbezug im Sinne des § 15 EStG 1988 dar (siehe insbesondere LStR 2002 Rz 138 ff sowie LStR 2002 Rz 322 und 386 sinngemäß). Zu steuerfreien Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 siehe Rz 774b.

Fremdübliche Vergütungen von Trainertätigkeiten für den Sportverein sind hinsichtlich der Ermittlung der Betragsgrenze nicht zu berücksichtigen, weil diese in keinem direkten Verhältnis zur Tätigkeit als Profisportler stehen. Gleiches gilt für fremdübliche Vergütungen von Dritten, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der sportlichen Tätigkeit für den Sportverein stehen.

Beispiel:
Spieler X betreibt eine Mannschaftsspielsportart und erhält für die Sportausübung für Verein A in der Spielsaison 2016/2017 15.000 Euro. Daneben ist X im Verein A auch als Jugendtrainer beschäftigt. Für die Tätigkeit als Jugendtrainer erhält X in der Spielsaison 2016/2017 eine fremdübliche Vergütung von 6.000 Euro. Darüber hinaus ist X auch im Unternehmen des Vereinspräsidenten des Vereins A als Verkäufer angestellt. Für die Tätigkeit als Verkäufer, die er halbtags ausübt, erhält X im Kalenderjahr 2016 die fremdübliche Summe von 10.000 Euro.

X ist in der Spielsaison 2016/2017 nicht als Profisportler zu beurteilen, weil er für seine sportliche Tätigkeit für den Sportverein 15.000 Euro erhält.


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