Änderungen beim AUVA Zuschuss zur Entgeltfortzahlung
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) kann Unternehmen mit weniger als 51 Dienstnehmern Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderungen durch Krankheit oder Unfall (Arbeits- und Freizeitunfall) gewähren.
Für Entgeltfortzahlungen, die vor dem 4.7.2018 begonnen haben, gilt dabei noch Folgendes:
- Bei wechselnder Dienstnehmerzahl liegt ein solcher Betrieb auch dann vor, wenn die vorhersehbare durchschnittliche Dienstnehmerzahl pro Jahr nicht mehr als 50 beträgt und an nicht mehr als 30 Tagen im Jahr mehr als 75 Dienstnehmer beschäftigt werden.
- Ein solcher Betrieb liegt auch dann vor, wenn die Anzahl von 50 Dienstnehmern nur deshalb überschritten wird, weil der Betrieb bis zu drei Lehrlinge oder begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt. Das gilt nicht für Betriebe, die vorwiegend der Ausbildung Jugendlicher oder der Beschäftigung Behinderter dienen, wie Lehrwerkstätten oder integrative Betriebe.
Per neu erlassener Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BGBl. II Nr. 146 vom 3.7.2018) entfällt dieser Passus für Entgeltfortzahlungen ab dem 4.7.2018.
(Quelle: NÖDIS Nr. 11/31.8.2018)
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