"Überlassener Geschäftsführer" - "inoffizielle" Info des Hauptverbandes!

Betreffend die VwGH-Entscheidung "Überlassung und Geschäftsführer (Drittanstellung)" habe ich in den letzten Wochen viele Anfragen bekommen (VwGH Ro 2014/08/0046, 7.9.2017). Wie ich aus gut informierter Quelle (nämlich direkt aus dem Hauptverband) erfahren habe, hat es in der letzten Referentenbesprechung eine Klarstellung betreffend Vorgangsweise in der Praixis gegeben (leider ist das Protokoll noch nicht verfügbar).

Zusammenfassend kann Folgendes dazu gesagt werden:

Der Judikatur des VwGH in diesem Zusammenhang ist zu folgen, weshalb die Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer grundsätzlich ein eigenes Dienstverhältnis begründet.

In Einzelfällen kann man im Sinne einer Einzelfallentscheidung allenfalls zu einem anderen Ergebnis kommen. Kann beispielsweise glaubhaft gemacht werden, dass Sofern glaubhaft gemacht wird, dass hinsichtlich der weitere(n) Geschäftsführertätigkeit(en) bei der/den Tochtergesellschaft(en) Unentgeltlichkeit vereinbart worden ist und diese somit unentgeltlich geleistet wird/werden und/oder neben der reinen Organstellung keine weiteren Tätigkeiten des Geschäftsführers erbracht werden, besteht keine Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des ASVG und es entfällt somit auch eine gesonderte Anmeldung und Beitragsentrichtung durch die Tochtergesellschaft(en).

Darüber hinaus spricht es gegen das Vorliegen eines weiteren Dienstverhältnisses, wenn bezüglich Geschäftsführertätigkeit keine „objektive Trennbarkeit“ zu erkennen ist. Befinden sich beispielsweise alle Konzerngesellschaften am gleichen Standort und werden die jeweiligen Geschäftsführertätigkeiten für die einzelnen GmbHs vom Geschäftsführer zentral von einem Büro aus, zeitlich und räumlich nicht getrennt, ausgeübt, kann keine „objektive Trennbarkeit“ erkannt werden.

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