Erlass des BMF beteffend Sachbezug (gültig bis Ende 2019)

Umstellung der Messverfahren im Bereich PKW - Auswirkungen auf die Sachbezugswerte und die NoVA
Umstellung des Testzyklus

Bisher wurde zur Feststellung der CO2/km-Werte von Fahrzeugen der NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus) zugrunde gelegt.

Nun kommt das neue Messverfahren nach WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) zur Anwendung, das auf weltweit gesammelten Fahrdaten basiert und mit seiner dynamischeren Ausrichtung realistischere Messergebnisse hinsichtlich Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen erzielen soll.

Auswirkungen für Sachbezugswerte und NoVA
Für das Jahr 2019 gilt eine Übergangsregelung:

Seit 1. September 2017 werden alle neu typisierten Pkw und leichten Nutzfahrzeuge dem Prüfverfahren WLTP zur Ermittlung der Verbrauchs- und Abgaswerte unterzogen. Die nach dem WLTP-Prüfverfahren ermittelten Verbrauchswerte werden mittels der unionsrechtlichen Applikation "CO2MPAS" auf NEFZ-Werte (= korrelierte NEFZ-Werte) zurückgerechnet. Die Rückrechnung auf die korrelierten NEFZ-Werte führt zu teils höheren CO2-Werten im Vergleich zu den ursprünglichen NEFZ-Werten, allerdings gibt es teilweise auch Rückgänge.
Für die Besteuerung dieser Fahrzeuge (Sachbezugswerte, NoVA) sind die korrelierten NEFZ-Werte heranzuziehen; für Fahrzeuge vor diesem Stichtag gelten noch die Werte nach NEFZ (alt).

Seit 1. September 2018 sind alle neu zugelassenen Fahrzeuge der Messmethode WLTP zu unterziehen, zunächst alle Fahrzeuge der Klasse M1/N1 Gruppe I (bis 1.305 kg).
Für die Besteuerung dieser Fahrzeuge (Sachbezugswerte, NoVA) sind die korrelierten NEFZ-Werte heranzuziehen.

Bei den genannten Fahrzeugen ist im Zulassungsschein der korrelierte NEFZ-Wert bereits ausgewiesen - dieser ist bis zum 31. Dezember 2019 für die Besteuerung heranzuziehen.

Für Fahrzeuge, die im Zulassungsschein noch den ursprünglichen NEFZ-Wert aufweisen, ist dieser im Rahmen der Besteuerung weiterhin ausschlaggebend.

Ab 1. Jänner 2020 sind voraussichtlich für die Berechnung der Sachbezugswerte und der NoVA ausschließlich die nach dem WLTP-Prüfverfahren ermittelten CO2-Emissionen heranzuziehen.
Hinweis für die Ermittlung des Sachbezugswertes:

Es ist der CO2-Emissionswert laut Zulassungsschein heranzuziehen - bei Scheckkarten Zulassungsscheinen kann der CO2-Emissionswert online abgefragt werden.

Ob der Sachbezug 1,5% oder 2% beträgt, ist anhand des für das Jahr der Anschaffung (bzw. bei Gebrauchtwagen für das Jahr der Erstzulassung) geltenden maximalen CO2-Emissionswertes iSd Sachbezugswerteverordnung zu beurteilen - unabhängig davon, wann dem Arbeitnehmer das Fahrzeug überlassen wurde.

(Quelle: Bundesministerium für Finanzen, 13. Februar 2019)

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