Stundung von ASVG-Beiträgen - BGBl. veröffentlicht

Das 2. Finanz-Organisationsreformgesetz wurde gestern endlich im BGBl. veröffentlicht (BGBl I 99/2020). Es enthält u.A. auch die Regelung betreffend Stundung von ASVG-Beiträgen für die Monate Mai bis Dezember 2020. Die Regelungen treten rückwirkend mit 1.6.2020 in Kraft. Bisher war dies in einer VO geregelt. Hier geht es zum BGBl.

§ 729 Abs 7 und Abs 8 ASVG
Abs 7:
"Die nach den Abs. 1, 2 und 5 gestundeten verzugszinsenfreien Beiträge sind spätestens am 15. Jänner 2021 einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so sind die noch nicht entrichteten Beiträge auf Antrag in elf gleichen Teilen vom Dienstgeber jeweils zum 15. eines Monates beginnend mit Februar 2021 verzugszinsenfrei einzuzahlen. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 findet jeweils Anwendung."

Abs 8:
"Für Beiträge für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 können dem Dienstgeber auf Antrag bis zu drei Monaten Stundungen und bis längstens Dezember 2021 Ratenzahlungen gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.

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