Corona-Bonus im Gesundheitsbereich

Mit Änderung des Pflegefondsgesetz und des COVID-19-Zweckzuschussgesetz ist ein „Corona-Bonus“ im Gesundheitsbereich in Form einer außerordentlichen Zuwendung befristet eingeführt worden.

Zahlen die Länder und Gemeinden diese Zuwendung an Betreuungs-, Pflege- und Reinigungspersonal im Gesundheitsbereich, ist diese bis zu einer Bonushöhe von EUR 500,- abgaben- und sozialversicherungsfrei (§ 2 Abs 2b l.S. Pflegefondsgesetz). Der Kreis der Bonusempfänger umfasst Personen die im unmittelbaren Kontakt mit den an COVID-19-erkrankten Patienten stehen und ist in § 1f COVID-19-Zweckzuschussgesetz geregelt. Der Bonus ist im Zeitraum von 1.Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 auszuzahlen.

Weiters ist die Abgaben- und Sozialversicherungsfreiheit von gedeckelten Aufwandentschädigungen an Personal in COVID-19-Teststraßen bis 30.9.2021 und an Personal in COVID-19-Impfstraßen bis 30.6.2021 (gem. § 1a Z 8, § 1b Abs 4 iVm § 4 Abs 8 COVID-19-Zweckzuschussgesetz) verlängert worden.

Die gesetzlichen Änderungen können Sie im BGBl. I Nr. 113/2021 vom 30.6.2021 abrufen.
(Quelle: KSW Newsletter 30.06.2021)

Gefällt mir

Kommentieren

Teilen

Kommentare (0)