Änderung Kleinstunternehmregelung im § 4 Abs 1 Z 7 GSVG

Die KU-Regelung des § 4 Abs 1 Z 7 GSVG sieht vor, dass diese jedenfalls (keine Sperrfrist) mit Erreichen des Antrittsalter für die Alterspension möglich ist ("Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden, a) ... b) die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat ....."). Bis 31.12.2023 wurde hier von der SVS generell auf das 60. Lebensjahr (unabhängig vom Geschlecht) abgestellt. Mit Erhöhung des Regelpensionsalter für Frauen ab 1.1.2024 erfolgt daher eine Anpassung an das aktuelle Regelpensionsalter für Frauen.

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