Ertragsteuerliche Behandlung von Gutschriften nach dem GSVG bzw. BSVG

In dem vor ein paar Tage veröffentlichten Wartungserlass 2024 zu den EStRl 2000 wurde auch eine neue Rz 1044a eingefügt. In dieser Rz geht es um die Gutschriften im Bereich des GSVG betreffend Krankenversicherung:

"Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen (§ 27f GSVG und § 24f BSVG). Die Gutschriften gemäß § 27f GSVG und § 24f BSVG, die ab dem Kalenderjahr 2022 zustehen, haben ihre Wurzel in dem zu Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 führenden Pflichtversicherungsverhältnis; sie stellen daher dem Grunde nach Betriebseinnahmen dar. Wird im Rahmen der Berücksichtigung von Pflichtversicherungsbeiträgen als Betriebsausgaben nur der nach Verrechnung mit der Gutschrift verringerte Betrag berücksichtigt, ist das korrekte steuerliche Ergebnis sichergestellt, sodass die Gutschrift nicht als Betriebseinnahme erfasst werden muss."

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