Nebenerwerbe in der Land- und Forstwirtschaft

Mit der 25. BSVG-Novelle (Veröffentlichung 4. Jänner 2002) kam es zu einer Neuregelung der Nebenerwerbe im Bereich der bäuerlichen Sozialversicherung. Eine Beitragspflicht besteht nun auch für die Direktvermarktung sowie für den Mostbuschenschank, wenn die Einnahmen den Jahreswert von Euro 3.700,-- überschreiten. Diese Regelung ist mit 1. Jänner 2002 anzuwenden.

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