Beitragssatz für freiwillige Arbeitslosenversicherung steigt ab 1.1.2027

Mit 1.1.2027 steigt der Beitragssatz für "Niedriglohnbezieher" mit unterschiedlichen Übergangsbestimmungen für jene Personen - und zwar abhängig davon, ob sie am 31.12.2026 in einem Dienstverhältnis standen oder nicht. Leider tritt dies auch die Gruppe der Selbständigen - und zwar jene, die die freiwillige Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG abgeschlossen haben. Dort beträgt der Beitragssatz derzeit grundsätzlich 5,9% der vorläufigen Beitragsrundlage (siehe § 2 AMPFG). Für jene, die aber als Bemessungsgrundlage nur 1/4 der Höchstbeitragsgrundlage gewählt haben, beträgt dieser 2,95% (siehe § 2a Abs 5 AMPFG). Ab 1.1.2027 erhöht sich dieser aufgrund der Abschaffung des gesamten § 2a AMPFG auf 5,9%, dh. er wird verdoppelt.

Diese Sache ist aus zwei Perspektiven mehr als problematisch:

1) Es gibt sichtlich keine Übergangsbestimmung im § 11 Abs 6 AMPFG (wie bei den unselbständig Beschäftigten).

2) Die freiwillige Arbeitslosenversicherung hat eine achtjährige Bindefrist (dh. man kann diese nach dem Einstieg erst wieder nach acht Jahren kündigen). Im Zusammenhang mit einer überfallsartigen Verdopplung des Beitragssatzes, keiner Übergangsbestimmung (wie bei den Dienstnehmern) und sichtlich auch keiner Stornierungsmöglichkeit mit 31.12.2026, sehe ich hier ein gröberes Verfassungsproblem.

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