Auszug HV-Protokoll: Fachhochschul-Studienlehrgänge Sozialarbeit-Praktikumsverhältnisse

Die Frage ist, ob solche Praktikumsverhältnisse Pflichtversicherung begründen.Lösung: Solche Praktikumsverhältnisse fallen unter § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG (Vollversicherung). Dies ergibt sich eindeutig durch den Verweis auf § 8 Abs. 1 Z 3 lit. i ASVG (Fachhochschulen). Ein Volontariat gibt es in diesem Fall nicht. Beitragsgrundlage ist das daraus erzielte Einkommen (Taschengeld). Wird kein Entgelt geleistet, gilt § 44 Abs. 6 lit. c ASVG als fixe Beitragsgrundlage

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