Übernommene GSVG-Beiträge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers durch die GmbH sind bei ihm als Betriebsausgaben ansetzbar

Zahlt die GmbH an einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer die GSVG-Beiträge, so sind diese beim Geschäftsführer als Einnahmen aber gleichzeitig auch als Betriebsausgabe anzusetzen. Die Lohnnebenkosten (DB, DZ und KommSt) sind aber im Regelfall von den übernommenen GSVG-Beiträgen zu leisten (siehe dazu Rz 78 Info KommStG idF 26.01.2023). Siehe dazu sehr ausführlich VwGH Ra 2021/15/0096, 17.11.2022.

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