Wer fällt unter die 1/10-Regelung?

Mit 1. Jänner 2000 trat die Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung, z.B. bei einer Beschäftigung im ASVG und GSVG, ein. Eine Übergangsbestimmung, z.B. im § 274 Abs 4 GSVG sieht vor, dass jedoch bis zum Ende des Jahres 2008 nicht der volle Beitrag anfällt, sondern jedes Jahr nur eine bestimmte Anzahl von 10tel eingehoben werden, z.B. im Jahr 2003 sind dies 4/10.Liegt eine Erwerbstätigkeit nach dem GSVG vor, so stellt sich die Frage "Welche Tätigkeit u.a. im ASVG vorliegen muss, damit die 1/10-Regelung anzuwenden ist":1) Personen, die nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind (nicht jedoch freie Dienstnehmer)2) Personen, die nach dem ASVG Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben3) Personen, die nach § 1 Abs 1 Z 1 bis Z 7 B-KUVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder die Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers besitzen4) Personen, die gemäß § 40 des ALVG oder gemäß § 7 des Sonderunterstützungsgesetz in der KV nach dem ASVG versichert sind.

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