Vom Arbeitgeber übernommene Sozialversicherung und Lohnnebenkosten

Grundsätzlich stellen vom Arbeitgeber übernommene Arbeitnehmerbeiträge zurgesetzlichen Sozialversicherung einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und sind derSteuerbemessungsgrundlage sowie der Bemessungsgrundlage für DB, DZ undKommunalsteuer hinzuzurechnen. Lohnsteuerlich bliebt dies ohne Konsequenzen. DB, DZ und Kommunalsteuer sind jedoch zu entrichten.Kommt es im Zuge einer Lohnabgabenprüfung zur Vorschreibung vonArbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung, so trägt diese üblicherweiseder Arbeitgeber.Gehören die vom Arbeitgeber im Zuge einer Lohnabgabenprüfung für den Arbeitnehmerübernommenen SV-Beiträge zur Bemessungsgrundlage für DB, DZ und Kommunalsteuer?

Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?

Die vom Arbeitgeber infolge einer GPLA (gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger
Abgaben) für den Arbeitnehmer übernommenen Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung gehören – als Vorteil aus dem Dienstverhältnis - zur
Bemessungsgrundlage für DB, DZ und Kommunalsteuer. Die Bemessungsgrundlage
für DB, DZ und Kommunalsteuer ist im Kalendermonat der Zahlung der
Arbeitnehmeranteile an den Versicherungsträger zu erhöhen. Regressiert sich der
Arbeitgeber allerdings hinsichtlich bezahlter Arbeitnehmeranteile an den
entsprechenden Arbeitnehmern und fordert er diese zurück, dann liegt keine
Lohnzahlung vor und die Bemessungsgrundlage ist nicht zu erhöhen.
(Quelle: Lohnsteuerprotokoll 2003)

 

Lohnsteuerprotokoll 2003

Kommentare (0)