Judikat VwGH: Keine DB-Pflicht für Sozialplanzahlungen für AN in der Abfertigung Neu

Zum Sachverhalt:
Der UFS Wien hat entschieden, dass anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses ausgezahlte freiwillige Abfertigungen und Sozialplanzahlungen - auch wenn die ausscheidenden Mitarbeiter dem System Abfertigung Neu unterliegen und somit gleichzeitig Anwartschaften gegenüber der Betrieblichen Vorsorgekasse bestehen - "dem Grunde nach" beendigungskausale Bezüge iSd § 67 Abs. 6 EStG und daher vom Dienstgeberbeitrag befreit sind.

Der VwGH bestätigte diese Ansicht.

Die Aussagen des VwGH:
Im vorliegenden Fall handelt es sich um Bezüge iSd § 67 Abs. 6 EStG. Solche Bezüge sind gemäß § 41 Abs 4 lit. b FLAG unabhängig davon, ob eine einkommensteuerlich begünstigte Besteuerung stattfinden kann, von der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag dazu ausgenommen. Der letzte Satz des § 67 Abs. 6 EStG führt daher nicht zur Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage, wozu auf das Erkenntnis des VwGH (2012/15/0122) verwiesen werden kann.

Praxistipps:
Aufgrund der gleichlautenden Bestimmung im § 5 Abs. 2 lit. b Kommunalsteuergesetz gelten die Aussagen des VwGH auch für die Frage der Kommunalsteuerfreiheit solcher Sozialplanzahlungen.

(§ 41 Abs. 4 Lit. b FLAG, § 67 Abs. 6 EStG – VwGH 2013/13/0102, 21.09.2016; Bestätigung von UFS Wien RV/1435-W/12)

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