Neuregelung bei der Kleinstunternehmerregelung im GSVG

Durch die Änderung bei der Kleinstunternehmerregelung kommt es zu einer Verbesserung für Frauen!

Mit dem SRÄG 2004 wurde u.a. auch die Kleistunternehmerregelung (§ 4 Abs 1 Z 7 GSVG) geändert. Personen, die bereits innerhalb der letzten 60 Monate mehr als 12 Monate nach dem GSVG pflichtversichert waren, konnten u.a. die Kleinstunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen. Falls diese Personen jedoch u.a. das 65.Lebensjahr vollendet haben, wurde nicht mehr auf die frühere Erwerbstätigkeit abgestellt. Mit der Neuregelung, die rückwirkend mit 1. Juli 2004 in Kraft trat, wird dieses Alter für Frauen auf 60 Jahre abgesenkt.

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