GSVG-Pflicht für Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Die KSW hat im Newsletter vom 21.01.2022 ein paar Info zur Vorschreibung von Beiträgen für Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer veröffentlich. Im Prinzip eine Zusammenfassung der Infos, die ich in meinen Vorträgen schon mehrmals erwähnt habe:

Information der SVS: Berücksichtigung der Gewinnausschüttungen bei GSVG-pflichtigen geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH

Wir haben von der SVS folgende Information erhalten:

Nach Entdeckung und Beseitigung eines Fehlers in der technischen Schnittstelle zwischen BMF/BRZ und SVS mit Mitte Oktober 2021 konnte die Übermittlung der Daten bezüglich der Gewinnausschüttungen spät, aber doch tatsächlich aufgenommen werden.

Die SVS möchte dazu wie folgt informieren:

1. Die der SVS übermittelten Daten stammen ausschließlich aus den entsprechenden Angaben in der KESt-Anmeldung. D. h. wenn in dieser Anmeldung eine Person als GSVG-versicherter geschäftsführender Gesellschafter deklariert und der entsprechende Betrag einer Gewinnausschüttung angegeben wird, wird diese Information der SVS übermittelt und von dieser bei der Feststellung der Beitragsgrundlage (BG) berücksichtigt. Die Angaben in der KESt-Anmeldung werden seitens der SVS (daher) grundsätzlich auch nicht überprüft. Resultiert die übermittelte Ausschüttung nicht aus einer nach GSVG/FSVG versicherungspflichtigen Tätigkeit, ist die SVS daher mit entsprechender Begründung um Überprüfung zu ersuchen.

2. Aufgrund der aktuellen Rechtslage übermittelt die Finanzbehörde die Ausschüttungsdaten grundsätzlich nur dann, wenn und sobald eine Veranlagung zur Einkommensteuer (mit Einkünften aus selbständiger Arbeit – KZ 320 – und/oder aus Gewerbebetrieb – KZ 330) erfolgt. Andernfalls erfolgt keine Übermittlung der Ausschüttungsdaten. Die Beseitigung dieser Lücke wurde beim BMF bereits gefordert, die Entscheidung steht noch aus.

3. Wird ein Einkommensteuerbescheid inkl. Ausschüttungen übermittelt, werden diese bei der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage berücksichtigt, entweder neben den Einkünften 320 und/oder 330 oder auch neben Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit (im Rahmen der für Altfälle vorgesehenen „Lohnzettelbemessung“). In den online einsehbaren Erklärungen zur Feststellung der Beitragsgrundlage (BGRL-Info) werden die Ausschüttungen gegebenenfalls extra angeführt, sodass die Berücksichtigung bei der Berechnung der Beitragsgrundlage ersichtlich und nachvollziehbar ist.

4. Aktuelle rechtliche Sichtweise der SVS:

a. 2/1/3 GSVG oder 2/2 FSVG als GF GES der ausschüttenden GmbH → Ausschüttung beitragspflichtig, egal ob es Vergütung der GF-Tätigkeit über selbständige oder unselbständige Einkünfte gibt oder nicht

b. Versicherung 2/1/4 aufgrund anderer selbständiger Tätigkeit liegt aufgrund „Überschreitungserklärung“ im Ausschüttungsjahr bereits vor, Tätigkeit als GF GmbH ist nicht bekannt → Ausschüttung nur beitragspflichtig, wenn (nicht nach ASVG versicherte) Tätigkeit als GF der GmbH vorliegt und (auch) aufgrund der GF für 2/1/4 GSVG relevante Einkünfte vorliegen (ANMERKUNG: in der KESt-Anmeldung wird genau das erklärt, nämlich dass eine GSVG-pflichtige Tätigkeit als GF GES einer GmbH vorliegt; daher erfolgt diese Prüfung nur „auf Zuruf“)

c. Im Ausschüttungsjahr liegt noch keine GSVG-Versicherung vor; es wird ein EStB mit Einkünften 320/330 und Ausschüttungen übermittelt → siehe b.; wenn gegenüber SVS keine gegenteiligen Angaben zu der den Einkünften zugrunde liegenden Tätigkeit gemacht werden, wird aufgrund der Angaben in der KESt-Anmeldung davon ausgegangen, dass eine GSVG-pflichtige Tätigkeit als GF GES einer GmbH vorliegt; der Gegenbeweis ist natürlich möglich

d. Ausschüttungen alleine können keine Versicherung nach 2/1/4 GSVG begründen, diese Einkünfte aus Kapitalvermögen werden seitens der SVS derzeit nicht als Einkünfte im Sinne der §§ 22, 23 EStG qualifiziert

5. Soweit sich durch die Berücksichtigung der nachgemeldeten Ausschüttung im Einzelfall die Erhöhung einer bereits endgültig festgestellten Beitragsgrundlage ergibt, wird die Beitragsdifferenz (je nach Konstellation allein oder gemeinsam mit der ursprünglichen Nachbelastung) bei laufend Versicherten im Rahmen der 4 Quartalsvorschreibungen des Jahres 2022 in 4 Teilbeträgen vorgeschrieben. Bei bereits beendeter Versicherung (Stornofall) erfolgt die Vorschreibung im Q1 2022. Auch in diesen Fällen wird für das betreffende Jahr eine (online verfügbare) neue BGRL-Info erstellt, in der die Berücksichtigung der Ausschüttungen dargestellt wird.

Beispiel 1: Der EStB 2019 wurde – ohne Ausschüttung – in 2020 übermittelt, die endgültige BG 2019 wurde festgestellt und ist höher als die vorläufige BG 2019. Die Nachforderung wurde in 2021 in 4 Teilbeträgen vorgeschrieben. Durch die Nachmeldung der Ausschüttung 2019 in 2021 ergibt sich eine Erhöhung der endgültigen BG 2019. Die aus der Ausschüttung resultierende Beitragsdifferenz wird bei laufender Versicherung in 2022 in 4 Teilbeträgen vorgeschrieben.

Beispiel 2: Wie 1., nur hat die endgültige Bemessung für 2019 erst in 2021 stattgefunden. In diesem Fall wird die gesamte Beitragsdifferenz bei laufender Versicherung in 4 Teilbeträgen in 2022 vorgeschrieben.

Beispiel 3: Wie 1., nur hat die Feststellung der endgültigen BG 2019 in 2020 zu einer Gutschrift geführt. Die Nachmeldung der Ausschüttung führt zur Erhöhung der endgültigen BG 2019, die aus der Ausschüttung resultierende Beitragsdifferenz wird wieder in 2022 in 4 Teilbeträgen vorgeschrieben (bei laufender Versicherung).

6. „Versteinerung“: Soweit die (Nach)Meldung der Ausschüttungen Zeiträume betrifft, für die iZm einem Pensionsfeststellungsverfahren vorläufige Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 7 GSVG „versteinert“ wurden, erfolgt selbstverständlich auch aufgrund der Ausschüttungen keine Änderung/Erhöhung der Beitragsgrundlage.

7. Wegfall von Pensionen: Es ist nicht auszuschließen, dass auch aufgrund der Berücksichtigung der Ausschüttungen rückwirkend Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festgestellt wird und diese Pflichtversicherung ggf. pensionsschädlich ist. Ob die Pensionsleistungen ggf. rückforderbar sind, ist im Einzelfall zu entscheiden.

8. Besondere Höherversicherung (für erwerbstätige Pensionisten): Sind aufgrund der Ausschüttungen endgültige Beitragsgrundlagen für Zeiträume ab dem Pensionsstichtag (sind nicht von der Versteinerung betroffen) zu erhöhen, ist grundsätzlich auch die besondere Höherversicherung anzupassen.

9. Ausschüttung = Erwerbseinkommen im Sinne der Pensionsversicherung? Nur ausnahmsweise, Beurteilung im Einzelfall.

10. Ausschüttung = anrechenbares Nettoeinkommen iZm Ausgleichszulage? Ja!

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