Nachhilfelehrer - freier Dienstnehmer

Der VwGH hat mit einer Entscheidung entschieden, dass ein Nachhilfelehrer, der für ein Institut tätig ist, als freier Dienstnehmer anzusehen ist.

Der VwGH (26.05.2004, 2003/08/0149) hat mit seinem Erkenntnis entschieden, dass ein Nachhilfelehrer der "Nachhilfetätigkeiten" in Mathematik in den Räumlichkeiten des Lerninstitutes ausübt sowie die Lernunterlagen vom Institut zur Verfügung gestellt bekommt, nicht als Werkvertragsnehmer anzusehen ist. Der VwGH ist der Ansicht, dass der Nachhilfelehrer das Bemühen schuldet, den Schülern den Lehrnstoff verständlich zu machen. Er schuldet aber nicht einen Erfolg. Der Nachhilfelehrer wird daher gemäß § 4 Abs 4 ASVG als freier Dienstnehmer anzusehen sein.

Anmerkung: Ein Nachhilfelehrer, der einen privaten Auftraggeber hätte, z.B. ein Schüler, wäre als neuer Selbständiger anzusehen gewesen, da für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs 4 ASVG nur ein "Unternehmer"  als Dienstgeber angesehen wird.

 

VwGH 26.5.2004 (2003/08/0149)

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