Wie werden Universitätsmitarbeiter versichert?

Die E-MVB´s erläutern die Besonderheiten der Arbeitnehmer von Universitäten.

Die ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 sind gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 ASVG in der Fassung der 60. ASVG-Novelle von der Vollversicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen und ab 1.1.2004 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter kranken- und unfallversichert. Der Dienstgeber hat die Abmeldung bei der GKK (per 31.12.2003) und die Anmeldung bei der BVA (per 1.1.2004) durchzuführen. Es stellt sich die Frage, welche Personengruppen unter diesen Arbeitnehmerbegriff des UG 2002 fallen:

- Bei Lehrlingen wird das Lehrverhältnis von der Universität fortgesetzt. Es liegt kein Arbeitsverhältnis im Sinne des UG 2002 vor. Lehrlinge unterliegen weiterhin der Versicherungspflicht nach dem ASVG und bleiben daher bis zum Ende des Lehrverhältnisses bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse gemeldet.

- Geringfügig Beschäftigte stehen zwar in einem Arbeitsverhältnis, bleiben aber aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage jedenfalls bis 31.12.2004 nach dem ASVG (§ 203 Abs. 2 B-KUVG - Änderung im SVÄG) bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse versichert (Teilversicherung in der Unfallversicherung). Auch neueintretende geringfügig Beschäftigte sind nach dem ASVG versichert und bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden. Erhält eine geringfügig beschäftigte Person kurzfristig ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze und erhält diese Person danach wieder Bezüge unter der Geringfügigkeitsgrenze, so bleibt die Versicherung bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse bestehen. Im umgekehrten Fall bleibt die Versicherung bei der BVA bestehen. Wird aus einer geringfügigen Beschäftigung eine dauernde Vollbeschäftigung, ist der Versicherte bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse abzumelden.

- Eine „freie“ Dienstnehmereigenschaft kann nur dann vorliegen, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Ist dies der Fall, dann verbleibt dieser „freie“ Dienstnehmer zuständigkeitsmäßig im ASVG. Dieser ist aufgrund § 4 Abs. 4 ASVG bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung anzumelden. Dies betrifft sowohl vollversicherte freie Dienstnehmer als auch geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer.

- „Steuerliche“ Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 zweiter Satz ASVG verbleiben im ASVG, da kein Arbeitsverhältnis im Sinne des UG 2002 vorliegt. „Altfälle“ bleiben nach dem ASVG versichert, „Neufälle“ sind bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse anzumelden (z.B. Privatdozenten, emeritierte Universitätsprofessoren).

- Forschungsstipendiaten verbleiben als freie Dienstnehmer in der Zuständigkeit des ASVG bei den Gebietskrankenkassen, da sie in keinem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen.

- Privatdozenten stehen in keinem Arbeitsverhältnis zur Universität. Im Abgeltungsgesetz wird geregelt, dass diese Personen nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen. Das Abgeltungsgesetz tritt mit 31.12.2003 außer Kraft. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit unterliegen der Lohnsteuerpflicht, daher besteht ab 1.1.2004 – aufgrund des Außerkrafttreten des Abgeltungsgesetzes – Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG. Für auslaufende Lehraufträge sind die Übergangsbestimmungen zu beachten. Neuanmeldungen sind jedenfalls bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse vorzunehmen.

- Lehrbeauftragte stehen in einem Arbeitsverhältnis zur Universität und unterliegen ab 1.1.2004 grundsätzlich nicht mehr den Bestimmungen des ASVG. Es entsteht also Pflichtversicherung nach dem B-KUVG. Aufgrund der Übergangsbestimmungen bleiben Lehrbeauftragte, Gastprofessoren, Tutoren, Studienassistenten und Demonstratoren bis zum Ablauf der Lehrverpflichtung – im Regelfall bis Ende des Semesters oder Studienjahres – bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse gemeldet.

- Bei zahnärztlichen Assistenten handelt es sich nicht um Arbeitsverhältnisse. Diese Personen unterliegen bis zur Beendigung bzw. für die Dauer dieses Ausbildungsverhältnisses weiterhin der Versicherungspflicht nach dem ASVG und sind daher bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zu melden.

- Ebenso die veterinärmedizinischen Praktikanten begründen kein Arbeitsverhältnis zur Universität. Diese Personen unterliegen bis zur Beendigung bzw. für die Dauer dieses Ausbildungsverhältnisses weiterhin der Versicherungspflicht nach dem ASVG. Die Praktikanten sind wie bisher bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse zu melden. Diese Ausbildungsverhältnisse gibt es nur an den Veterinärmedizinischen Uni­versitäten.

- Tageweise beschäftigte Personen sind Arbeitnehmer und unterliegen dem B-KUVG. Nur bei geringfügiger Beschäftigung bleiben sie aufgrund der Übergangsbestimmungen im ASVG.

- Sowohl vollversicherte als auch teilversicherte fallweise (geringfügig) beschäftigte Dienstnehmer sind bis auf weiteres bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden.

(Hauptverband 2., 3.12.2003, Zl. FO-MVB/32-51.1/03 Rv/Mm)

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