Pensionsharmonisierung – Teil 6: Kinderziehungszeiten

Mit dem "Pensionssplitting" können erstmals Beitragsgrundlagen übertragen werden!

Im § 14 des APG wird eine vollständige neue Regelung - das sog. „Pensionssplitting“ - für Zeiten der Kindererziehung eingeführt. Der Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, kann bis zu 50% seiner Teilgutschrift, soweit diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des Elternteiles, der sich der Kindererziehung widmet übertragen. Die Teilgutschriften können jedoch erst ab 1. Jänner 2005 übertragen werden und gilt nur für Personen, die ihr Kind in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Inland erziehen, wenn sie nicht zuletzt nach dem GSVG, FSVG und BSVG pensionsversichert waren.

Eine Übertragung ist längstens bis zum 7. Lebensjahr des Kindes zu beantragen. Eine Übertragung ist auch nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat. Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern über die Übertragung der Zeiten beiliegen. Ein Widerruf ist nachträglich nicht mehr möglich.

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