Pensionsharmonisierung Teil 5: Pensionskonto

Was bringt das Pensionskonto?

Eine vollständige Neuerungen gegenüber dem bisherigen Pensionsrecht stellt die Führung eines sog. leistungsorientierten[1] Pensionskontos durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dar. Dieser hat für jeden Versicherten, der in den Geltungsbereich des APG fällt („Übergangsfall“ + „Neufall“), ein Pensionskonto einzurichten (§ 10 Abs 1 APG).

Die Kontoführung beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Stichtag für die (vorzeitige) Alterspension / Korridorpension oder der Tod der versicherten Person fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur die Versicherungsdaten bis zum Stichtag oder Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist durch den Träger jedes Jahr auf den aktuellen Stand zu bringen. Dies bedeutet aber auch, dass der errechnete Kontostand jährlich mit der Entwicklung der Beitragsgrundlage aufzuwerten ist (§ 12 Abs 3).

Das Konto wird gemäß § 11 folgenden Inhalt aufweisen:

o Die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, getrennt nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG;
o Die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 3 Z 2;
o Die Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung;
o Die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift);
o Die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift);
o Die für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Teilbeträge);
o Die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres für die versicherte Person zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung § 12 Abs 3 sinngemäß gilt.

Auf das Pensionskonto werden Teil- und Gesamtgutschriften gebucht. Die Teilgutschrift ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Beitragsgrundlage mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Dieser beträgt für das Jahr 2005 1,78%[2]. Übersteigt die Beitragsgrundlage die 420-fache tägliche Höchstbeitragsgrundlage, sog. Jahreshöchstbeitragsgrundlage des betreffenden Kalenderjahres, so ist die Teilgutschrift höchstens mit dem Kontoprozentsatz der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage zu vervielfachen (§ 12 Abs 1 APG). Das Aufbuchen von Gutschriften bedeutet aber auch, dass zukünftig keine Unterscheidung in Beitrags- oder Ersatzzeiten zu treffen sind. Die bisher als Ersatzzeiten anerkannten Zeiten werden bei der Berechnung der Pension ab 1. Jänner 2005 wie Beitragszeiten mit einer Beitragsgrundlage behandelt, es müssen für sie auch Beiträge von der jeweiligen Institution (Bund, AMS, öffentlicher Fonds) geleistet werden, die als Gutschriften in die Berechnung eingehen (siehe ausführlich unter § 3). Nach dem APG wird es daher nur drei verschiedene Arten von Versicherungszeiten geben:

Beitragszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit
o Beitragszeiten aufgrund einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung (siehe dazu ausführlich den Punkt „Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung“)
o Beitragszeiten aufgrund einer Selbstversicherung, z.B. Nachkauf von Schul- und/oder Studienzeiten.

Die Summe der Teilgutschriften ergibt die Gesamtgutschrift (§ 12 Abs 3 Z 1 APG). Die Teilgutschriften der vorangegangenen Jahre werden mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG (Aufwertungszahl für die Beitragsgrundlagen etc) aufgewertet[3]. Dies In jenem Jahr in den der Stichtag fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen (§ 12 Abs 3 Z 2).

Auf Verlangen der versicherten Person hat der zuständige Pensionsversicherungsträger erstmals im Jahr 2007 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten Daten eine Information an den Versicherten zu senden. Dies Information wird folgende Daten enthalten (§ 13 Abs 1 APG):

o  die Beitragsgrundlage des betreffenden Kalenderjahres;
o  die von und für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr entrichteten Beiträge;
o  die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift:
o  die bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift.

 

[1]  Auf dem Pensionskonto ist jeweils ersichtlich, wie hoch die zu einem bestimmten Zeitpunkt erworbene Pension ist. Bei Übertritt in die Pension ergibt dann aus dem Kontostand die jeweilige Pension.

[2] Der Kontoprozentsatz für Zeiten vor 2005 kann der Anlage 2 des APG entnommen werden.

[3] Gegenüber dem bisherigen System der Aufwertungsfaktoren führt das neue System trotz gleicher Beitragsgrundlage zu unterschiedlichen Pensionsleistungen. Mit der neuen Regelung der Aufwertung gemäß 108a ASVG wird diese Ungleichbehandlung beseitigt. Die Neuregelung gilt auch für Zeiten vor dem 1. Jänner 2005.

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