Pensionsharmonisierung Teil 6: Spliting

Wie können Gutschriften "gesplittet" werden?

Mit der Einführung eines freiwilligen „Pensionssplittings“ wird erstmals für Zeiten der Kindererziehung die Möglichkeit der Übertragung von Gutschriften geöffnet. Grundsätzlich werden die Gutschriften jener Person zugeordnet, die eine Erwerbstätigkeit, Kindererziehung etc. ausübt. Mit der Möglichkeit der Übertragung kann der Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, bis zu 50% seiner Teilgutschrift, soweit diese auf eine Erwerbstätigkeit begründet auf das Pensionskonto des Elternteils, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen (§ 14 Abs 1 APG). Hier wird ebenso wie bei der Anrechnung der Ersatzzeiten der Kindererziehung darauf abgestellt, welcher Elternteil das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat.  

Es können nur Teilgutschriften für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit g ASVG oder nach § 3 Abs 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG bestanden hat. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden. (§ 14 Abs 2 APG).

Die Übertragung der Gutschrift ist längstens bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, bei dem der Versicherte leistungszugehörig ist. Eine Übertragung ist nur bis zu jenem Zeitpunkt möglich, in dem noch kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht.  Weiters muss dem Antrag eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) über die Übertragung der Teilgutschrift zu Grunde liegen. Diese Übertragung ist nicht widerrufbar (§ 14 Abs 3).

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