Stiller Gesellschafter und Dienstverhältnis

In meinen Seminaren bekomme ich immer wieder die Frage, ob man einem Dienstnehmer auch eine stille Beteiligung am Unternehmen anbieten kann und der Gewinnanteil dann sv-frei ist. Der VwGH hat mit seiner Entscheidung vom 25.5.2005 (2003/08/0131) nun dargestellt, unter welchen Voraussetzungen dies nicht beitragsfrei möglich ist.

In diesem Fall ging es um einen Dienstgeber, der seinen Dienstnehmern nach einer Mindestdienstzeit von zwei Jahren eine Beteiligung als echter stiller Gesellschafter am Unternehmen angeboten hat. Die Einlagen lagen zwischen ATS 35.000,-- und 100.000,--. Mit der Einlage erfolgte auch eine gleichzeitige Reduzierung der monatlichen Beitragsgrundlage des Dienstnehmers zwischen ATS 2.000,-- und 10.000,--. Die Gewinnausschüttungen in der Höhe von jährlich ATS 250.000,-- bis 600.000,-- wurden beitragsfrei im Sinne des ASVG gehalten. Grundsätzlich ist es schon möglich, neben einem echten Dienstverhältnis auch eine stille Beteiligung am Unternehmen zu halten, wenn die "Kopplung" nicht besteht. In diesem Fall gab es jedoch eine Koppelung des Dienstverhältnisses und der stillen Beteiligung, weil 

  • es zu keine Änderung des Aufgabengebietes gekommen ist. 
  • keine Änderung beim Weisungsrecht des Dienstnehmers aufgrund der Beteiligung eingetreten ist.
  • die Gewinnausschüttung sich nach der aufgrund des Dienstverhältnisses erbrachten Arbeitsleistung richtete. Wurde keine Arbeitsleistung erbracht, wäre auch kein Gewinnanteil zugestanden.
  • keine Möglichkeit der Teilnahme am "Modell" für Außenstehende bestand.

Der VwGH war der Meinung, dass die Zahlungen vom Dienstverhältnis abhängig sind und daher als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG zu werten sind. Weiters hat der VwGH festgestellt, dass die Gewinnausschüttungen als Sonderzahlungen zu werten sind.

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