Geschäftsführende Gesellschafter von WT-GmbHs

Geschäftsführende lohnsteuerpflichtige Gesellschafter einer WT-GmbH, die am 31. Dezember 1999 nach § 3 Abs 3 GSVG versichert waren, bleiben auch weiterhin in der Pensionsversicherung nach dem GSVG versichert. Die Unfallversicherungspflicht im ASVG bleibt ebenfalls erhalten. Die Versicherung im GSVG/ASVG bleibt solange aufrecht, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert. Durch die bestehende Lohnsteuerpflicht kommt es nicht zu einem ASVG-pflichtigen Dienstverhältnis. Siehe dazu § 276 Abs 3 GSVG (26. GSVG-Novelle).

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