Rechtsanwälte und Gruppen-KV-Vertrag

Was versteht man unter "angestellte" Rechtsanwälte?

Nach § 5 Abs 1 Z 14 ASVG sind Rechtsanwälte hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung begründet, von der Vollversicherung ausgenommen. Gemäß § 7 Z 1 lit e ASVG sind angestellte Rechtsanwälte und die Rechtsanwaltsanwärter in die Kranken- und Unfallversicherung einzubeziehen. Unter „angestellte“ Rechtsanwälte sind jene im Sinne des Arbeitsrechts zu verstehen. Keine arbeitsrechtliche Angestellteneigenschaft liegt dann vor, wenn diese Personen entweder über eine Sperrminorität oder über ein Beteiligungsausmaß von 50% oder mehr verfügen.

 

 

 

Rechtsanwälte, die nicht unter den § 7 Z 1 lit e ASVG einzustufen sind, können dem Gruppen-KV-Vertrag beitreten und unterliegen daher weder der Kranken- noch der Unfallversicherung nach dem ASVG.

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsanwälte, die nicht unter den § 7 Z 1 lit e ASVG einzustufen sind, können dem Gruppen-KV-Vertrag beitreten und unterliegen daher weder der Kranken- noch der Unfallversicherung nach dem ASVG.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsanwälte, die nicht unter den § 7 Z 1 lit e ASVG einzustufen sind, können dem Gruppen-KV-Vertrag beitreten und unterliegen daher weder der Kranken- noch der Unfallversicherung nach dem ASVG.

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsanwälte, die nicht unter den § 7 Z 1 lit e ASVG einzustufen sind, können dem Gruppen-KV-Vertrag beitreten und unterliegen daher weder der Kranken- noch der Unfallversicherung nach dem ASVG.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsanwälte, die nicht unter den § 7 Z 1 lit e ASVG einzustufen sind, können dem Gruppen-KV-Vertrag beitreten und unterliegen daher weder der Kranken- noch der Unfallversicherung nach dem ASVG.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsanwälte, die nicht unter den § 7 Z 1 lit e ASVG einzustufen sind, können dem Gruppen-KV-Vertrag beitreten und unterliegen daher weder der Kranken- noch der Unfallversicherung nach dem ASVG.

 

 

 

 

 

 

 

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Rechtsanwälte, die nicht unter den § 7 Z 1 lit e ASVG einzustufen sind, können dem Gruppen-KV-Vertrag beitreten und unterliegen daher weder der Kranken- noch der Unfallversicherung nach dem ASVG.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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