Steuerliche Berücksichtigung von Schweizer Pensionskassenbeiträgen

Einige interessante Aussagen gab es im letzten Lohnsteuerprotokoll 2005 vom 7.11.2005 im Zusammenhang mit Schweizer Sozialversicherungs- bzw. Pensionskassenbeiträgen:

Bemessungsgrundlage für die Beiträge zu einer (Pensions-)Vorsorgeeinrichtung ist der Jahresarbeitslohn. Gemäß Art 8 Schweizer Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist der „ koordinierte Lohn“ zu versichern. Der „koordinierte Lohn“ berechnet sich aus dem Bruttojahreslohn minus Koordinationsabzug. Die Beitragsgrundlage beträgt jedoch mindestens Sfr 3.225,- (minimal koordinierter Lohn – Stand 1. 1. 2005). Der maximal koordinierte Lohn beträgt Sfr 54.825,- (dreifacher Jahresbetrag der maximalen einfachen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) abzüglich Koordinationsabzug – Stand 1. 1. 2005).
Kann aus dieser Regelung abgeleitet werden, dass gesetzlich verpflichtende Beiträge zu ausländischen Pensionskassen gemäß § 16 Abs 1 Z 4 lit h EStG bzw nicht steuerbare Arbeitgeberbeiträge gemäß § 26 Z 7 lit a EStG nur bis zur Höhe des maximal koordinierten Lohns vorliegen?
§ 16 Abs 1 Z 4 lit h EStG Art 6 BVG bezeichnet die im Art 7 und Art 8 angeführten Bestimmungen als „Mindestvorschriften“. Eine ausländische gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen ist daher jedenfalls bis zu einer maximalen Beitragsgrundlage in Höhe des koordinierten Jahresarbeitslohns gegeben. Gemäß Art 50 BVG erlassen die Vorsorgeeinrichtungen reglementarische Bestimmungen über die Leistungen, die Organisation, die Verwaltung und Finanzierung, die Kontrolle, das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigen. Sehen derartige Reglements höhere Beitragsleistungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichtend vor, ist aufgrund der gesetzlichen Regelung der Reglements (statutenmäßige Regelungen – siehe auch § 124b Z 53 EStG) von verpflichtenden Beiträgen gemäß § 16 Abs 1 Z 4 lit h EStG auszugehen.
Im Falle einer (ausländischen) gesetzlichen Verpflichtung zur Beitragsleistung ist davon auszugehen, dass die Beiträge die (in- oder ausländischen) Einkünfte vermindert haben; die daraus resultierenden Pensionskassenleistungen sind daher zur Gänze steuerpflichtig.
Die Pensionskassenleistungen sind jedoch nur zu 25 % steuerpflichtig, wenn sie auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, die die steuerpflichtigen Einkünfte (im In- oder Ausland) bzw das steuerpflichtige Einkommen (im Ausland) nicht vermindert haben. Soweit die Pensionskassenleistungen auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhen, die als Vorteil aus dem Dienstverhältnis versteuert wurden, sind sie ebenfalls nur zu 25 % zu erfassen.

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