Wie geht die GKK bei Herabsetzungsanträgen in der Krankenversicherung vor?

In meiner Beratungspraxis werde ich immer wieder gefragt, wie die GKK bei einer Herabsetzung der Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung vorgeht. Für diese Herabsetzung sind die "Richtlinie über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung (RBGKV 2005)" anzuwenden. Diese bestimmen in den § 3 und § 4 die Beurteilung über die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Beitragsgrundlage.

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§ 3. (1) Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sind

- sein Einkommen nach Abs. 2 und
- Unterhaltsansprüche nach Abs. 4 und 5

zu berücksichtigen.

 

(2) Das Einkommen ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten. Einkünfte sind insbesondere:

1. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (z. B. in der gewerblichen Wirtschaft, in der Land- und Forstwirtschaft, in einem freien Beruf, aufgrund eines Werkvertrages);
2. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
3. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden oder andere Erlöse);
4. sonstige Einkünfte (z. B. Pensionszahlungen, Leibrenten, Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften, Gnadenpensionen); hiezu zählen nicht die im § 292 Abs. 4 lit. a, b, d, g und i ASVG angeführten Bezüge.

 

(3) Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte aus Abs. 2 Z 1, 3 und 4 ist der letzte Einkommensteuerbescheid, wobei darin allfällig angeführte Investitionsfreibeträge, Beiträge zur Krankenversicherung und Pensionsversicherung sowie Veräußerungsgewinne nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 2 GSVG zu berücksichtigen sind. Die Einkünfte des letzten Einkommensteuerbescheides sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung gem. § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG aufzuwerten.

(4) Unterhaltsansprüche gegenüber Ehegatten bzw. gegenüber geschiedenen Ehegatten sind nach Maßgabe des § 76 Abs. 3 und 5 ASVG zu berücksichtigen.

(5) Für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Ehegatten sowie geschiedenen Ehegatten ist, wenn das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nachgewiesen wurde und wenn beide Ehegatten bzw. geschiedenen Ehegatten Einkünfte beziehen, das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten zuzüglich des gesetzlich zustehenden Anspruchs auf Unterhalt heranzuziehen. Bezieht der Unterhaltsberechtigte keine eigenen Einkünfte, ist der gesetzlich zustehende Anspruch auf Unterhalt maßgeblich.

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§ 4. (1) Als Beitragsgrundlage ist jener Betrag festzusetzen, der dem durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teil des Jahreseinkommens des Antragstellers entspricht.

(2) Für folgende Personen darf der Beitrag nicht niedriger sein als jener Betrag, der sich bei Anwendung des Beitragssatzes gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 GSVG in Verbindung mit § 27a Abs. 1 GSVG und der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte in der Pensionsversicherung gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 erster Satz GSVG ergibt:

1. Selbstversicherte, die regelmäßig Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfes von einer anerkannten oder nicht anerkannten Religionsgemeinschaft oder deren Einrichtungen erhalten;
2. selbstversicherte Ordensangehörige, die das Armutsgelübde abgelegt haben;
3. selbständig Erwerbstätige, die Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind und keinen Antrag zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben;
4. freiberuflich selbständig Erwerbstätige (Pensionisten), die im § 2 Abs. 1 FSVG, BGBl.Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, angeführt sind.

 

(3) Für selbständig Erwerbstätige, die aufgrund ihrer Tätigkeit keine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG begründen, darf die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als 25 % des 30-fachen der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG.

(4) Für Personen, die ihren Lebensunterhalt von Unterhaltsleistungen anderer Personen bestreiten - ausgenommen Personen, die im § 76 Abs. 5 ASVG angeführt sind sowie geschiedene Ehegatten - darf die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als 25 % des 30-fachen der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG.

(5) Für Bezieher einer Pension nach dem GSVG, die keinen Antrag zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben, darf die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als der Betrag des Richtsatzes für Ausgleichszulagen für alleinstehende Pensionisten ( § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG).

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Die gesamte Verlautbarung kann unter www.sozdok.at (Begriff: RBGKBV 2005) nachgelesen werden. 

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